Gestern begann der unter großer Aufmerksamkeit stattfindende Prozess gegen den österreichischen Schauspieler Florian Teichtmeister, dem der Besitz und die Herstellung kinderpornografischen Materials zur Last gelegt wird (-> mehr dazu). Teichtmeister bekannte sich schuldig und so kam es bereits am ersten Prozesstag zu einer Entscheidung des Gerichts: Wenig überraschend wurde der Mime für schuldig befunden und zu einer bedingten Haftstrafe bzw. einer Unterbringung in einer Anstalt für psychisch gestörte Täter verurteilt. Antreten muss Teichtmeister die Strafe aber vermutlich nicht, da er vom Richter eine 5-jährige „Probezeit“ zugestanden bekam, in der er sich Therapie, engmaschigen Kontrollen und Auflagen stellen muss. Verstößt er gegen diese, wird er allerdings in einer Anstalt für psychisch abnorme Täter untergebracht.

Das Gericht erkannte Teichtmeisters reumütiges Verhalten und sein Schuldeingeständnis an und sah deshalb von einer unbedingten Strafe ab. Der Schauspieler hatte ausgesagt, dass er Anfang der 00-er Jahre in eine Pornosucht gerutscht war, die mit der Zeit immer heftiger wurde. In der Folge hatte er über 70.000 Dateien auf seinen PCs und Handys gehortet, die Größtenteils Darstellungen von Minderjährigen bei sexuellen Handlungen enthielten. Teichtmeister selbst hatte viele der Bilder bearbeitet, mit Sprechblasen versehen oder „Collagen“ daraus erstellt.

Der Darsteller räumte auch eine schwere Kokainsucht ein, die sein Verhalten „außer Kontrolle“ gebracht habe. Inzwischen sehe er seine Fehler, finde sein Verhalten von früher „schrecklich“, sei nun in Therapie und völlig abstinent.

Der „Fall Teichtmeister“ hatte im letzten halben Jahr zu großer Aufmerksamkeit in Österreich und darüber hinaus geführt. Der Betreffende zählte in den letzten Jahren zu einem der gefragtesten Mimen im deutschsprachigen Raum, war als Burgschauspieler tätig und der Film „Corsage“, in dem er mitspielte, wurde für diverse Awards nominiert, was zu eigenen Diskussionen führte.

Florian Teichtmeister sagte gestern vor Gericht übrigens auch, dass er nicht daran hänge, wieder in die Öffentlichkeit zurückzukehren oder als Schauspieler tätig zu sein. Er könne sich jede Art der Arbeit vorstellen, sei auch ausgebildeter Kulturmanager und habe bereits ein Jobangebot vorliegen. Das Urteil ist indes nicht rechtskräftig. (ck)